Immobilien · Beschlossen
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
Kurz beantwortet
Das Vorhaben ist beschlossen; die weiteren Schritte stehen aus.
Fachliche Einordnung
SEEHECHT-Einordnung
Der Kauf einer Immobilie ist in Deutschland ein notarielles Verfahren mit mehreren Beteiligten: Notariat, Grundbuchamt, Finanzamt und — bei betreuten oder minderjährigen Beteiligten — das Betreuungs- oder Familiengericht. Das Gesetz betrifft nach seinem amtlichen Titel genau diese Abläufe.
Worum es in diesem Gesetz geht
Das im Bundesgesetzblatt Teil I verkündete „Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare“ adressiert drei Abschnitte der Kaufabwicklung: den Vollzug des Kaufvertrags, gerichtliche Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und die steuerlichen Anzeigen der Notare.
Welche Verfahrensschritte konkret in welcher Form elektronisch abgewickelt werden und ab wann, ergibt sich ausschließlich aus dem verkündeten Text. SEEHECHT nennt hier keine Termine oder Pflichten, die dort nicht stehen.
Was am Ablauf des Immobilienkaufs unverändert bleibt
Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf weiterhin der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Das Eigentum geht erst mit Einigung und Eintragung im Grundbuch über (§ 873 BGB); das Grundbuchverfahren richtet sich nach der Grundbuchordnung.
Auch die Grunderwerbsteuer bleibt Teil des Ablaufs: Das Finanzamt setzt sie fest, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG ist regelmäßig Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung. Die steuerlichen Anzeigen der Notare (§ 18 GrEStG) sind einer der Punkte, die das Gesetz ausdrücklich betrifft.
Was das für Verkäufer und Käufer heißt
Für Verkäufer und Käufer ändert eine Digitalisierung der Behörden- und Gerichtskommunikation nichts daran, welche Unterlagen sie beibringen müssen: Grundbuchauszug, Flurkarte, Wohnflächen- und Baubeschreibung, Energieausweis sowie Angaben zu Belastungen und Rechten Dritter.
Praktisch relevant ist vor allem der Zeitfaktor zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung. Wer den Ablauf plant — etwa bei Anschlussfinanzierung oder Umzug — sollte diesen Zeitraum weiterhin einkalkulieren und die konkrete Dauer mit dem beurkundenden Notariat besprechen.
Diese Einordnung ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Verwendete Primärquellen
- Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 192 — Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen (amtliche Verkündung) — abgerufen am 24.08.2026
- § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, notarielle Beurkundung — abgerufen am 24.08.2026
- § 873 BGB — Eigentumserwerb durch Einigung und Eintragung — abgerufen am 24.08.2026
- Grundbuchordnung (GBO) — Volltext — abgerufen am 24.08.2026
- § 22 GrEStG — Unbedenklichkeitsbescheinigung — abgerufen am 24.08.2026
Betroffene Zielgruppen
Eigentümer, Käufer
Quelle
Quelle vom 26.6.2026 · Zuletzt geändert am 4.9.2026
