Zurück zur Startseite

Grundstück · Verkauf

Grundstück verkaufen — Baurecht zuerst klären.

Beim Grundstücksverkauf entscheidet vor allem, was auf der Fläche zulässig ist. Wir klären Bebaubarkeit, Erschließung und Belastungen, bevor vermarktet wird — im Oldenburger Münsterland und im Landkreis Diepholz.

Kurz beantwortet

Was ist beim Verkauf eines Grundstücks zuerst zu klären?

Die zulässige Bebauung. Sie ergibt sich aus dem Bebauungsplan oder — wenn kein Plan besteht — aus der Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB. Hinzu kommen Erschließungsstand, Baulasten, Dienstbarkeiten und eine Altlastenauskunft.

Leistungsbausteine

01

Bebaubarkeit klären

Ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf, ergibt sich aus Bebauungsplan, § 34 BauGB im Innenbereich oder aus einer Bauvoranfrage. Diese Frage bestimmt Zielgruppe und Preisspanne maßgeblich.

02

Grundbuch, Baulasten und Dienstbarkeiten

Wegerechte, Leitungsrechte, Baulasten und Vorkaufsrechte wirken sich unmittelbar auf die Nutzbarkeit aus. Wir sichten die vorhandenen Unterlagen und benennen offene Punkte.

03

Erschließung und Anschlüsse

Straße, Wasser, Abwasser, Strom und Telekommunikation: Der Erschließungsstand und mögliche noch offene Beiträge gehören zu den ersten Fragen von Käufern.

04

Altlasten und Bodenverhältnisse

Eintragungen im Altlastenkataster oder Hinweise auf Auffüllungen sollten vor der Vermarktung geklärt sein. Ein Bodengutachten kann je nach Vorhaben sinnvoll sein.

05

Zuschnitt, Vermessung und Teilung

Bei Teilflächen ist eine Vermessung erforderlich. Zuschnitt, Ausrichtung und Zufahrt beeinflussen, welche Bebauung realistisch möglich ist.

06

Zielgruppe und Vermarktung

Bauplatz, Bauträgerfläche oder landwirtschaftliche Fläche sprechen unterschiedliche Käufergruppen an. Danach richten sich Ansprache, Unterlagen und Veröffentlichung.

SEEHECHT Vorteil

Erst prüfen, dann veröffentlichen.

Ein Grundstück wird nicht über Fotos verkauft, sondern über belastbare Angaben zur Nutzbarkeit. Wir stellen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen zusammen, benennen offene Punkte klar und richten die Vermarktung an der tatsächlich möglichen Nutzung aus. Zusagen zu Preis, Dauer oder Genehmigungen geben wir nicht.

Region & Nähe

Flächen im Oldenburger Münsterland und Umgebung.

Wir sind in Goldenstedt, Vechta, Visbek, Lohne, Cloppenburg, Wildeshausen, Diepholz, Oldenburg und im Umland tätig. Durch die regionale Verankerung kennen wir die örtlichen Rahmenbedingungen und die typischen Käufergruppen für Bauplätze und größere Flächen.

Ablauf

01

Erstgespräch

Fläche, Ziel und bekannte Rahmenbedingungen klären.

02

Auskünfte einholen

Baurecht, Erschließung, Baulasten und Altlasten prüfen.

03

Vermarktung

Unterlagen, Preisstrategie und gezielte Ansprache der Zielgruppe.

04

Notar & Übergabe

Verhandlung, Beurkundung und Übergabe begleitet.

Häufige Fragen

Antworten vorab.

In der Regel Grundbuchauszug, Flurkarte bzw. Lageplan, Auskunft zum Bebauungsplan oder zur Bebaubarkeit, Angaben zur Erschließung, Baulastenauskunft und eine Auskunft aus dem Altlastenkataster. Der genaue Umfang hängt vom Einzelfall ab.

Maßgeblich sind der Bebauungsplan der Gemeinde oder, wenn kein Plan besteht, die Einfügung in die vorhandene Bebauung nach § 34 BauGB. Verbindliche Auskunft gibt eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Behörde.

Nein. Der Energieausweis betrifft Gebäude. Steht auf dem Grundstück ein Gebäude, das mitverkauft und nicht abgerissen wird, kann eine Ausweispflicht bestehen.

Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist kann steuerpflichtig sein; bei land- oder forstwirtschaftlichen Flächen und bei Betriebsvermögen gelten Besonderheiten. Das ist im Einzelfall steuerlich zu prüfen — wir leisten keine Steuerberatung.

Wir prüfen jede Anfrage im Erstgespräch. Bei landwirtschaftlichen Flächen sind zusätzlich Regelungen wie das Grundstückverkehrsgesetz und bestehende Pachtverhältnisse zu beachten.

Jetzt besprechen

Lassen Sie uns Ihr Anliegen betrachten.

Hinweis: Die Angaben sind allgemeine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte zum Baurecht erteilt ausschließlich die zuständige Behörde.

Vertrag widerrufen